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§ 1 Begriffe, Geltungsbereich

  1. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund von unseren AGB.
    Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere AGB in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Kunden i.S.d. AGB sind Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personalgesellschaft, die bei Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend; dies gilt insbesondere für Mengen, Preise und Lieferzeiten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Maßen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. KOCH erstellt eine Auftragsbestätigung. Diese ist vom Kunden zu unterschreiben. Alternativ ist KOCH zu einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben berechtigt (z.B. bei telefonischen Vereinbarungen). Es gilt ausschließlich die vom Kunden unterschriebene Auftragsbestätigung bzw. das kaufmännische Bestätigungsschreiben von KOCH. Änderungen oder Ergänzungen des Kunden sind nicht zulässig und gelten nur dann, wenn sie von KOCH schriftlich bestätigt werden.
  3. Sofern wir verbindliche Lieferzeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch zu dieser neuen Lieferzeit nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Mitteilung, erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  4. Alle Vereinbarungen, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.

§ 3 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt nach Abklärung aller technischen Details des Auftrages (Aufmaß, Material, Ausführungsart usw.) mit Eingang der Unterschrift der Auftragsbestätigung durch den Kunden bei KOCH bzw. dem Eingang des kaufmännischen Bestätigungsschreibens von KOCH beim Kunden und nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von KOCH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder KOCH dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  3. Im Falle höherer Gewalt (insbesondere Arbeitskämpfe sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die KOCH nicht zu vertreten hat) verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, soweit dies Einfluss auf die Lieferfrist hat. Dies gilt auch, wenn bereits Lieferverzug vorliegt, sowie dann, wenn die höhere Gewalt einen Zulieferer von KOCH trifft. Beginn und Ende der Verzögerung wird KOCH dem Kunden unverzüglich mitteilen.
  4. Verzögert sich die Belieferung aufgrund von Tatsachen, welche der Kunde zu vertreten hat, so kann KOCH die Kosten der Lagerung im Werk ersetzt verlangen, soweit diese mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft erforderlich wird. Die Kosten betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages je Woche, soweit nicht der Kunde den Nachweis geringerer Kosten erbringt.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackungsentsorgung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Beidem steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Liefergegenstand wird von KOCH zur Abholung bereitgehalten und die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt. Alle sonstigen Kosten, insbesondere der Verladung und des Transports, gehen zu Lasten des Kunden.
  3. „Lieferung frei Baustelle/frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Transportgestelle verbleiben auf unseren Fahrzeugen. Der Kunde ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Entsorgung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Regelungen, insbesondere der VerpackVO, auf eigene Kosten zu sorgen.
  5. Sofern der Kunde dies wünscht, wird KOCH auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

§ 5 Gewährleistung / Haftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung).
  3. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
  4. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, die dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von KOCH zumutbar ist, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das gleiche gilt, wenn der Liefergegenstand bereits eingebaut oder veräußert wurde.
  5. KOCH ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von KOCH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt und der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt. Zudem ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einschränkungen in Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    Das Vorstehende gilt nicht bei arglistiger Täuschung durch KOCH.
    Die Haftung von KOCH nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, ausgenommen bei Arglist.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch KOCH nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt, betreffen aber nicht das Rechtsverhältnis zwischen KOCH und dem Kunden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen – auch zukünftigen – Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst. Soweit mit dem Kunden Bezahlung im Scheck- bzw. Wechsel-Verfahren vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von KOCH angenommenen Wechsels bzw. Schecks und erlischt nicht bereits durch Entgegennahme des erhaltenen Wechsels bzw. Schecks durch KOCH.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, KOCH den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde gegen diese Pflicht verstoßen, ist KOCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde kein Eigentum, da er diese für KOCH vornimmt, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, KOCH nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht KOCH das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Kunde das Volleigentum an der neuen Sache, so sind sich Kunde und KOCH darüber einig, dass der Kunde KOCH im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für KOCH.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des Kunden gegen seinen Kunden – bei Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende KOCH in entsprechender Höhe abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf von KOCH einzuziehen.
    Kommt er KOCH gegenüber in Zahlungsverzug, ist KOCH berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bei dem der Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und ohne dass KOCH hierdurch vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist KOCH berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an sich zu verlangen, der Kunde ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte von KOCH erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie an KOCH auszuhändigen.
  5. Übersteigt der Wert der für KOCH bestehenden Sicherheiten deren Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt KOCH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.
  6. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

§ 7 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Der Kunde ist zur Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet; wird nichts vereinbart gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Er ist dann verpflichtet, an KOCH Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu zahlen. KOCH behält sich das Recht vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
  3. Die Zahlung durch Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
  4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche schriftlich durch KOCH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Rechte.

§ 8 Abtretung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 9 Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB bzw. dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Auf die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von KOCH; dies gilt namentlich für mit diesen AGB bzw. dem jeweiligen Vertrag und dessen Abschluss zusammenhängende Verfahren.
  3. Erfüllungsort ist – soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart – der Sitz von KOCH.